Eltern



Krankmeldungen und Beurlaubungen
Schulbesuch und Beurlaubungen während des Schuljahres 
Teilnahmepflicht: Jede/r Schüler/in ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen schulischen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Dies gilt auch für Ausflüge, Klassenfahrten, Abschlussfahrten und Landschulheimaufenthalte.

Krankmeldung:  Ist ein/e Schülerin aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung mitzuteilen. Bitte rufen Sie am ersten Fehltag bis 9.00 Uhr unter  07720/821211 die Schule an. Sollte das Sekretariat nicht besetzt sein, sprechen Sie bitte die Mitteilung auf den Anrufbeantworter. Das Sekretariat gibt die Nachricht dann an den/die Klassenlehrer/in weiter.  Wichtig ist, dass die Schule über das Fernbleiben eines/r Schülers/in möglichst früh unterrichtet wird.

Bei mündlicher Verständigung der Schule bitte die schriftliche Entschuldigung binnen 3 Tagen dem/der Klassenlehrer/in nachreichen.

Beurlaubung: Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist zu begründen.

Für die Entscheidung der Beurlaubung zuständig ist (im Rahmen der besonderen Gründe, die in der Schulbesuchsverordnung genannt sind):

für eine Unterrichtsstunde  der Fachlehrer
für mehrere Unterrichtsstunden bis zu zwei unmittelbar aufeinander folgende Unterrichtstage  der Klassenlehrer
vor und nach zusammenhängenden Ferienabschnitten und in allen übrigen Fällen  der Schulleiter
Beachten Sie bitte: Im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler, sowie aus pädagogischen Gründen werden Beurlaubungswünsche unmittelbar vor und nach zusammenhängenden Ferienabschnitten oder sonstigen "günstig" gelegenen Brückentage für Urlaubszwecke nicht erfüllt.  Die Schulbesuchsverordnung schreibt dies unmissverständlich vor.

Sonderregelungen gelten für die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen oder künstlerischen Veranstaltungen.

Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung. Die Schule berät die Erziehungsberechtigten über die Auswirkungen der Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.